Deutschland
**Stand: August 2026**
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## § 1 Anbieter und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Nutzung der Software-as-a-Service-Plattform **SQUUA Time** zwischen
**Henry Claire GmbH**
[vollständige Geschäftsanschrift]
Deutschland
nachfolgend „SQUUA“ genannt,
und dem jeweiligen Vertragspartner, nachfolgend „Kunde“ genannt.
(2) SQUUA Time ist eine cloudbasierte Softwarelösung insbesondere zur digitalen Arbeitszeiterfassung sowie zur Verwaltung und Organisation damit verbundener betrieblicher Prozesse.
(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(4) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn SQUUA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen SQUUA und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
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# § 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Vertragsgegenstand ist die zeitlich beschränkte Bereitstellung von SQUUA Time über das Internet einschließlich der jeweils gebuchten Module, Funktionen, Benutzer, Mitarbeiterzugänge und gegebenenfalls Terminals.
(2) Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach:
* dem gebuchten Tarif,
* dem Angebot,
* der Auftragsbestätigung,
* der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung,
* gebuchten Zusatzmodulen und
* individuell vereinbarten Leistungen.
(3) SQUUA Time kann insbesondere Funktionen aus folgenden Bereichen enthalten:
* digitale Arbeitszeiterfassung,
* Kommen-, Gehen- und Pausenbuchungen,
* Mitarbeiterverwaltung,
* Import und Migration,
* Ausweise und Karten,
* NFC, RFID und QR-Code,
* Finger-ID,
* Facecheck bzw. Face-ID,
* mobile Zeiterfassung und Time2Go,
* Arbeitszeitmodelle,
* Pausen und Arbeitszeitregeln,
* Abwesenheiten,
* Abwesenheitskalender,
* Arbeitstagtausch,
* Korrekturen,
* Schichtvorlagen,
* Schichtplanung,
* Schichtkalender,
* Planabweichungen,
* Sozialversicherungsfunktionen,
* Krankmeldungen und eAU,
* Kundenverwaltung,
* Projekte,
* Einsätze und Außendienst,
* Monatsabschluss,
* Berichte und Auswertungen,
* Aktivitäts- und Auditjournale,
* Benachrichtigungen,
* Terminalverwaltung,
* IP-bezogene Zugriffssteuerung,
* Geo-Standorte und Geofencing,
* Administratoren,
* Rollen und Berechtigungen,
* Zwei-Faktor-Authentifizierung,
* Sitzungs-Timeout,
* PWA-Funktionen,
* Kiosk-PWA,
* Datenschutz- und Compliance-Funktionen,
* Behörden- und Prüfzugänge,
* Archivierung und Löschung,
* Schnittstellen und Integrationen sowie
* KI-gestützte Funktionen.
(4) Nicht sämtliche Funktionen gehören automatisch zum gebuchten Leistungsumfang.
(5) Einzelne Funktionen können insbesondere von Tarif, Land, technischer Verfügbarkeit, Hardware, Betriebssystem, Browser, Drittanbietern oder gesonderter Freischaltung abhängig sein.
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# § 3 Keine Rechts-, Steuer-, Lohn- oder Personalberatung
(1) SQUUA Time ist ein technisches Werkzeug zur Erfassung, Verarbeitung, Organisation und Auswertung betrieblicher Daten.
(2) Durch die Bereitstellung der Software erbringt SQUUA grundsätzlich keine Rechts-, Steuer-, Lohn-, Sozialversicherungs- oder Personalberatung.
(3) Insbesondere verbleibt die Verantwortung für die rechtlich zutreffende Festlegung von:
* Arbeitszeiten,
* Pausen,
* Ruhezeiten,
* Arbeitszeitmodellen,
* Zuschlägen,
* Überstunden,
* Urlaub,
* Abwesenheiten,
* Bereitschaftszeiten,
* Arbeitszeitkonten,
* Aufbewahrungsfristen,
* tarifvertraglichen Vorgaben,
* Betriebsvereinbarungen und
* sonstigen Arbeitgeberpflichten
beim Kunden.
(4) Automatisierte Hinweise, Warnungen oder Plausibilitätsprüfungen ersetzen keine fachliche oder rechtliche Prüfung.
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# § 4 Verantwortung für Konfigurationen
(1) SQUUA Time ermöglicht umfangreiche individuelle Konfigurationen.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, diese Einstellungen entsprechend den für ihn geltenden gesetzlichen, tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen und betrieblichen Anforderungen vorzunehmen.
(3) Eine technisch mögliche Einstellung bedeutet nicht automatisch, dass diese im konkreten Betrieb des Kunden rechtlich zulässig ist.
(4) Dies gilt insbesondere für:
* Arbeitszeitfenster,
* Rundungen,
* Kappungen,
* automatische Pausen,
* feste Pausen,
* Sollzeiten,
* Überstunden,
* Wochenend- und Feiertagsarbeit,
* Bereitschaft,
* Schichtmodelle,
* Genehmigungen,
* Standortkontrollen,
* biometrische Verfahren und
* mobile Zeiterfassung.
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# § 5 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von SQUUA Time auf Webseiten, Preislisten oder sonstigen Medien stellt grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar.
(2) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
* Annahme eines individuellen Angebotes,
* Abschluss eines vorgesehenen Online-Bestellvorgangs,
* Auftragsbestätigung durch SQUUA oder
* Bereitstellung des gebuchten Kundenkontos nach entsprechender Bestellung.
(3) Der Kunde hat seine Unternehmens-, Kontakt- und Abrechnungsdaten vollständig und korrekt anzugeben.
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# § 6 Benutzerkonten und Mitarbeiterzugänge
(1) Der Kunde erhält entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang administrative und sonstige Benutzerkonten.
(2) Der Kunde kann gegebenenfalls Mitarbeiter, Administratoren und weitere Benutzer anlegen und Berechtigungen vergeben.
(3) Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für:
* die korrekte Benutzeranlage,
* die Vergabe geeigneter Berechtigungen,
* die regelmäßige Überprüfung dieser Berechtigungen,
* die zeitnahe Deaktivierung ausgeschiedener Benutzer und
* den Schutz der Zugangsdaten.
(4) Zugangsdaten dürfen nicht unberechtigt an Dritte weitergegeben werden.
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# § 7 Zeiterfassung und Buchungsdaten
(1) SQUUA Time verarbeitet Zeitbuchungen, die durch Benutzer, Mitarbeiter, Terminals, mobile Anwendungen, Schnittstellen oder andere freigegebene Erfassungsmethoden ausgelöst werden.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
* Kommen,
* Gehen,
* Pause,
* Pause beendet,
* Projektbeginn,
* Projektende,
* Tätigkeitswechsel und
* sonstige definierte Buchungsvorgänge.
(3) Buchungsdaten werden entsprechend den vom Kunden eingerichteten Regeln verarbeitet.
(4) Der Kunde ist für die fachliche Richtigkeit seiner Arbeitszeitmodelle und Regeln verantwortlich.
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# § 8 Zeitreferenz und Synchronisation von Buchungszeiten
(1) SQUUA Time verwendet für die Verarbeitung und Speicherung von Zeitbuchungen grundsätzlich eine zentrale serverseitige Zeitreferenz.
(2) Soweit technisch verfügbar, erfolgt ein regelmäßiger Abgleich der für die Zeiterfassung maßgeblichen Systemzeit mit geeigneten standardisierten Zeitreferenzdiensten.
(3) Hierfür können insbesondere Netzwerk-Zeitprotokolle wie NTP oder vergleichbare Verfahren eingesetzt werden.
(4) Hierdurch soll insbesondere verhindert oder erschwert werden, dass eine manuell veränderte oder technisch ungenaue lokale Gerätezeit unmittelbar als maßgebliche Buchungszeit übernommen wird.
(5) Für die tatsächliche Verarbeitung einer Online-Buchung ist grundsätzlich die durch SQUUA Time serverseitig bestimmte oder validierte Zeit maßgeblich und nicht ausschließlich die auf dem Endgerät angezeigte lokale Uhrzeit.
(6) Externe Zeitreferenzen können ihrerseits mit hochgenauen Zeitquellen, amtlichen Zeitnormalen, Atomuhren, Satelliten-Zeitsystemen oder vergleichbaren Referenzen synchronisiert sein.
(7) SQUUA schuldet jedoch keine unmittelbare Verbindung jeder einzelnen Buchung mit einer bestimmten Atomuhr oder einem bestimmten amtlichen Zeitserver.
(8) Eine absolut abweichungsfreie Zeitbestimmung wird nicht geschuldet.
(9) Geringfügige technische Abweichungen können insbesondere entstehen durch:
* Netzwerklatenzen,
* Übertragungszeiten,
* Internetverbindungen,
* Serverlaufzeiten,
* Browser,
* Betriebssysteme,
* Hardware,
* externe Zeitdienste und
* sonstige technische Gegebenheiten.
(10) Eine auf dem Endgerät dargestellte Uhrzeit dient grundsätzlich der Benutzerinformation.
(11) Manipulationen der lokalen Gerätezeit sollen soweit technisch möglich keinen Einfluss auf die tatsächlich gespeicherte serverseitige Buchungszeit haben.
(12) Soweit technisch vorgesehen und rechtlich zulässig, können auffällige Zeitabweichungen protokolliert und für Sicherheits- oder Plausibilitätsprüfungen verwendet werden.
(13) Kann vorübergehend kein externer Zeitabgleich durchgeführt werden, kann SQUUA Time auf die verfügbare serverseitige Systemzeit, zuletzt synchronisierte Referenzen oder technisch vorgesehene Ersatzverfahren zurückgreifen.
(14) Bei vorgesehenen Offline-Funktionen kann zwischen dem Zeitpunkt der Benutzeraktion, einem lokal aufgezeichneten Buchungszeitpunkt, dem Übertragungszeitpunkt und dem serverseitigen Verarbeitungszeitpunkt unterschieden werden.
(15) Eine unterbrechungsfreie oder millisekundengenaue Übereinstimmung mit einer amtlichen oder atomaren Referenzzeit wird nicht geschuldet.
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# § 9 Korrekturen, Änderungen und Audit-Protokolle
(1) SQUUA Time kann nachträgliche Änderungen, Korrekturen, Genehmigungen oder Ablehnungen von Zeitbuchungen ermöglichen.
(2) Soweit technisch vorgesehen, können insbesondere gespeichert werden:
* ursprünglicher Wert,
* geänderter Wert,
* Zeitpunkt der Änderung,
* verantwortlicher Benutzer,
* Art der Änderung,
* Begründung und
* Genehmigungsstatus.
(3) Der Kunde ist verantwortlich dafür, entsprechende Rechte nur geeigneten und berechtigten Personen einzuräumen.
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# § 10 Hardware, Terminals und Kiosk-Systeme
(1) SQUUA Time kann auf geeigneten Computern, Tablets, Smartphones, Terminals und sonstigen kompatiblen Endgeräten betrieben werden.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, liegen Auswahl, Beschaffung, Installation, Konfiguration, Stromversorgung, Internetanbindung, Wartung und Betrieb der Hardware im Verantwortungsbereich des Kunden.
(3) Funktionen können unter anderem abhängig sein von:
* Betriebssystem,
* Browser,
* Kamera,
* NFC-Unterstützung,
* USB-Schnittstellen,
* Fingerabdrucklesern,
* Displaytechnologie,
* Geräteberechtigungen und
* Herstellerbeschränkungen.
(4) SQUUA gewährleistet keine Kompatibilität mit jeder beliebigen Hard- oder Software.
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# § 11 Displays und Display-Management
(1) Bei OLED-, AMOLED- und vergleichbaren selbstleuchtenden Displays können insbesondere bei langfristiger Darstellung statischer Benutzeroberflächen Einbrenn-, Burn-in-, Image-Retention-, Nachbild- oder vergleichbare Effekte entstehen.
(2) Solche hardwarebedingten Erscheinungen stellen grundsätzlich keinen Mangel von SQUUA Time dar.
(3) SQUUA Time kann, soweit Hardware und Betriebssystem dies ermöglichen, Funktionen zur Displaysteuerung anbieten.
Hierzu können insbesondere gehören:
* zeitabhängige Helligkeitssteuerung,
* Hauptnutzungszeiten,
* Nebenzeiten,
* Nachtbetrieb,
* automatische Helligkeitsreduzierung,
* Reaktivierung durch Benutzerinteraktion,
* Display-Refresh-Funktionen und
* sonstige Energiemanagementfunktionen.
(4) Je nach Hardware kann die Helligkeit außerhalb der Hauptnutzungszeiten auf sehr niedrige Werte reduziert werden.
(5) Diese Funktionen dienen der Unterstützung eines möglichst displayschonenden Betriebs.
(6) Eine vollständige Vermeidung von Einbrennen, Alterung, Verschleiß, Farbveränderungen, Helligkeitsverlusten oder sonstigen Displayeffekten wird nicht garantiert.
(7) Für einen dauerhaften Terminalbetrieb sollte entsprechend geeignete Hardware verwendet werden.
(8) SQUUA übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keine Verantwortung für gewöhnlichen hardwarebedingten Verschleiß, insbesondere:
* Burn-in,
* Bildrückstände,
* Pixelalterung,
* Helligkeitsverlust,
* Displayverfärbungen,
* Akkualterung oder
* vergleichbare Alterungserscheinungen.
(9) Der Kunde hat die Herstellerangaben und Betriebsvorgaben des jeweiligen Endgerätes zu beachten.
(10) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
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# § 12 Ausweise, Karten, NFC, RFID und QR-Code
(1) SQUUA Time kann Ausweise, Karten, QR-Codes, NFC-, RFID- und sonstige Identifikationsmittel unterstützen.
(2) Der Kunde ist für deren Ausgabe, korrekte Zuordnung, Verwaltung, Sperrung und Rücknahme verantwortlich.
(3) Bei Verlust, Diebstahl oder vermuteter unberechtigter Weitergabe ist das betreffende Identifikationsmittel unverzüglich zu sperren bzw. neu zuzuordnen.
(4) Die erfolgreiche technische Erkennung bestätigt grundsätzlich lediglich, dass ein dem System bekanntes Identifikationsmerkmal erkannt wurde.
(5) Sie garantiert nicht, dass das Identifikationsmittel tatsächlich von der ursprünglich zugeordneten Person verwendet wurde.
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# § 13 Finger-ID, Facecheck und biometrische Funktionen
(1) SQUUA Time kann optionale biometrische Identifikations- oder Verifikationsfunktionen anbieten.
(2) Hierzu können insbesondere Finger-ID, Fingerabdruckverfahren und Facecheck bzw. Gesichtsverifikation gehören.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz biometrischer Verfahren gegenüber den betreffenden Personen rechtlich zulässig ist.
(4) Dies umfasst insbesondere die Prüfung:
* einer geeigneten Rechtsgrundlage,
* datenschutzrechtlicher Anforderungen,
* arbeitsrechtlicher Anforderungen,
* Beteiligungsrechte eines Betriebs- oder Personalrats,
* Informationspflichten,
* gegebenenfalls erforderlicher Einwilligungen und
* einer gegebenenfalls erforderlichen Datenschutz-Folgenabschätzung.
(5) Die technische Bereitstellung einer biometrischen Funktion durch SQUUA stellt keine Aussage über deren rechtliche Zulässigkeit im konkreten Unternehmen dar.
(6) Soweit technisch vorgesehen, können alternative Identifikationsverfahren eingesetzt werden.
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# § 14 Mobile Zeiterfassung und Time2Go
(1) SQUUA Time kann mobile Zeiterfassung über Smartphone, Browser, PWA oder mobile Anwendungen ermöglichen.
(2) Der Kunde bestimmt, welche Mitarbeiter für diese Funktionen freigeschaltet werden.
(3) Mobile Geräte können mit bestimmten Benutzerkonten oder Mitarbeitern verknüpft werden.
(4) Nach Gerätewechsel, Neuinstallation, Zurücksetzen oder Verlust können erneute Registrierungen erforderlich sein.
(5) Das Entfernen einer Geräteverknüpfung löscht bereits gespeicherte Zeitbuchungen grundsätzlich nicht.
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# § 15 IP-Whitelist und netzwerkbezogene Beschränkungen
(1) SQUUA Time kann Zugriffe oder Buchungen anhand bestimmter IP-Adressen oder Netzwerkbereiche einschränken oder plausibilisieren.
(2) Der Kunde ist für die richtige Konfiguration zulässiger IP-Adressen verantwortlich.
(3) IP-basierte Prüfungen stellen ein technisches Sicherheits- bzw. Plausibilitätsmerkmal dar.
(4) Eine bestimmte IP-Adresse beweist nicht zweifelsfrei den tatsächlichen physischen Aufenthaltsort eines Benutzers.
(5) Abweichungen können insbesondere durch VPN, Proxy, Mobilfunk, NAT, dynamische IP-Adressen oder Unternehmensnetzwerke entstehen.
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# § 16 Geo-Standorte und Geofencing
(1) SQUUA Time kann geografische Bereiche zur Plausibilisierung oder Einschränkung von Buchungen verwenden.
(2) Standortinformationen können insbesondere über GPS, WLAN, Mobilfunk, Browser oder Betriebssystemdienste ermittelt werden.
(3) Standortdaten können technisch bedingten Ungenauigkeiten unterliegen.
(4) Eine innerhalb eines Geo-Bereichs vorgenommene Buchung bestätigt grundsätzlich nur, dass die vom System ausgewerteten Standortinformationen zum betreffenden Zeitpunkt die definierten Kriterien erfüllt haben.
(5) Sie garantiert nicht:
* die exakt tatsächliche Position,
* den Aufenthalt während des gesamten Arbeitszeitraumes oder
* vollständige Manipulationsfreiheit.
(6) SQUUA kann Maßnahmen zur Erkennung oder Erschwerung von Standortmanipulationen einsetzen, ohne vollständige Manipulationssicherheit zu garantieren.
(7) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit standortbezogener Mitarbeiterfunktionen verantwortlich.
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# § 17 Import und Migration
(1) SQUUA Time kann Funktionen zur Übernahme von Daten aus Dateien oder anderen Softwaresystemen bereitstellen.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass importierte Daten vollständig, richtig, rechtmäßig verarbeitet und im erforderlichen Format bereitgestellt werden.
(3) Der Kunde hat das Ergebnis eines Imports oder einer Migration vor produktiver Verwendung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.
(4) Fehler, die auf fehlerhaften, unvollständigen, widersprüchlichen oder ungeeigneten Ausgangsdaten beruhen, stellen grundsätzlich keinen Mangel von SQUUA Time dar.
(5) Soweit vorgesehen, können Importvorgänge einschließlich Fehlern und Warnungen protokolliert werden.
(6) Bei individuell durch SQUUA ausgeführten Migrationen richtet sich der geschuldete Umfang nach der jeweiligen Vereinbarung.
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# § 18 Arbeitszeitmodelle, Pausen und Regeln
(1) SQUUA Time kann Arbeitszeitmodelle, Sollzeiten, Pausenmodelle, Arbeitszeitfenster und weitere Regelwerke abbilden.
(2) Der Kunde ist für deren rechtlich und fachlich richtige Konfiguration verantwortlich.
(3) Automatische Pausenabzüge, Kappungen, Rundungen oder sonstige Berechnungen erfolgen entsprechend den hinterlegten Einstellungen.
(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Einstellungen seinen gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechen.
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# § 19 Abwesenheiten und Urlaub
(1) SQUUA Time kann insbesondere Urlaub, Krankheit, Sonderurlaub, Weiterbildung, Berufsschule, Dienstgang, Homeoffice und weitere Abwesenheitsarten verwalten.
(2) Die Genehmigung oder Ablehnung erfolgt grundsätzlich durch hierzu berechtigte Personen des Kunden.
(3) SQUUA entscheidet nicht über das Bestehen eines rechtlichen Anspruchs auf eine Abwesenheit.
(4) Berechnungen von Urlaubsständen und vergleichbaren Ansprüchen beruhen auf den hinterlegten Daten und Einstellungen.
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# § 20 Arbeitstagtausch, Planabweichungen und Genehmigungen
(1) SQUUA Time kann Funktionen für Arbeitstagtausch, Planabweichungen, Korrekturen und weitere Genehmigungsprozesse bereitstellen.
(2) Der Kunde bestimmt, welche Benutzer entsprechende Vorgänge beantragen, prüfen, genehmigen, ablehnen oder zurücknehmen dürfen.
(3) Eine technische Genehmigung innerhalb von SQUUA Time ersetzt nicht automatisch eine gegebenenfalls darüber hinaus notwendige gesetzliche, tarifvertragliche oder betriebliche Zustimmung.
(4) Der Kunde ist für die Vergabe entsprechender Genehmigungsrechte verantwortlich.
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# § 21 Schichtplanung und Schichtkalender
(1) SQUUA Time kann Schichten, Schichtvorlagen, Dienstpläne und Planabweichungen verwalten.
(2) Die Erstellung eines Schichtplans bedeutet nicht automatisch, dass dieser sämtliche arbeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt.
(3) Warnungen zu Arbeitszeiten, Pausen oder Ruhezeiten dienen der Unterstützung des Kunden.
(4) Die abschließende rechtliche Prüfung verbleibt beim Kunden.
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# § 22 Kunden, Projekte und Einsätze
(1) SQUUA Time kann Kunden, Ansprechpartner, Projekte, Tätigkeiten, Einsatzorte und Außendiensteinsätze verwalten.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Eingabe und Verarbeitung von personenbezogenen oder sonstigen Daten Dritter berechtigt ist.
(3) Projekt-, Einsatz- oder Tätigkeitsdaten können für Arbeitszeiterfassung, Dokumentation und Auswertungen verwendet werden.
(4) Ein Eintrag in SQUUA Time stellt keine Bestätigung von SQUUA dar, dass eine Leistung:
* tatsächlich erbracht wurde,
* vertragsgemäß erbracht wurde,
* vom Auftraggeber abgenommen wurde oder
* abrechnungsfähig ist.
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# § 23 Monatsabschluss
(1) SQUUA Time kann abgeschlossene Abrechnungszeiträume bzw. Monatsabschlüsse verwalten.
(2) Hierdurch können insbesondere Zeiträume festgeschrieben, Änderungen eingeschränkt oder nachträgliche Änderungen besonders protokolliert werden.
(3) Ein Monatsabschluss stellt keine steuerliche, sozialversicherungsrechtliche, lohnrechtliche oder arbeitsrechtliche Bestätigung der Richtigkeit der zugrunde liegenden Daten durch SQUUA dar.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, vor dem Abschluss insbesondere Arbeitszeiten, Pausen, Abwesenheiten, Korrekturen, Überstunden, Sollzeiten und gegebenenfalls Zuschläge zu prüfen.
(5) Soweit abgeschlossene Zeiträume wieder geöffnet oder verändert werden können, können diese Vorgänge protokolliert werden.
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# § 24 Berichte, Berechnungen und Auswertungen
(1) Berichte, Statistiken, Zeitkonten und sonstige Auswertungen beruhen auf den im System vorhandenen Daten und Einstellungen.
(2) Fehlerhafte Eingaben oder Konfigurationen können zu entsprechend fehlerhaften Ergebnissen führen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, rechtlich oder finanziell relevante Auswertungen vor endgültiger Verwendung auf Plausibilität zu prüfen.
(4) Dies gilt insbesondere für:
* Lohn- und Gehaltsabrechnung,
* Rechnungsstellung,
* Arbeitszeitnachweise,
* Behörden,
* Sozialversicherung,
* Urlaubsberechnungen und
* Zuschlagsberechnungen.
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# § 25 Sozialversicherung, Krankheit und eAU
(1) SQUUA Time kann Funktionen zur Vorbereitung, Verwaltung, Dokumentation oder Übertragung sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge bereitstellen.
(2) Eine produktive elektronische Übermittlung erfolgt nur, wenn das entsprechende Verfahren ausdrücklich als produktiv verfügbar und freigeschaltet ist.
(3) Test-, Simulations-, Mock-, manuelle oder Dokumentationsverfahren stellen keine produktive Übermittlung an Behörden, Krankenkassen oder Sozialversicherungsträger dar.
(4) Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der zugrunde liegenden Daten verantwortlich.
(5) SQUUA übernimmt keine Garantie für die Annahme einer Meldung durch eine externe Stelle, soweit eine Ablehnung auf fehlerhaften, unvollständigen oder unzulässigen Kundendaten beruht.
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# § 26 Aktivitätsjournal, Protokollierung und Datenintegrität
(1) SQUUA Time kann technische Protokollierungs-, Audit- und Integritätsfunktionen einsetzen.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
* Zeitstempel,
* Änderungsprotokolle,
* Benutzerzuordnungen,
* Genehmigungsinformationen,
* Geräteinformationen,
* Statushistorien und
* Sicherheitsereignisse.
(3) Diese Funktionen dienen insbesondere der Nachvollziehbarkeit von Vorgängen und Veränderungen.
(4) SQUUA gewährleistet keinen bestimmten gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen rechtlichen Beweiswert eines Datensatzes, Berichts oder Protokolls.
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# § 27 Benachrichtigungen
(1) SQUUA Time kann Informationen, Erinnerungen oder Warnungen über:
* Benutzeroberfläche,
* E-Mail,
* Push,
* PWA oder
* andere elektronische Kommunikationswege
bereitstellen.
(2) Solche Benachrichtigungen sind grundsätzlich ergänzende Informationswege.
(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird keine jederzeitige oder unmittelbare Zustellung garantiert.
(4) Die Zustellung kann insbesondere durch Endgeräte, Internetverbindungen, Mailserver, Spamfilter, Push-Dienste, Browser, Betriebssysteme oder Energiespareinstellungen beeinflusst werden.
(5) Rechtlich oder betrieblich relevante Vorgänge sind daher zusätzlich innerhalb von SQUUA Time zu prüfen.
(6) Das Ausbleiben einer zusätzlichen Benachrichtigung verändert grundsätzlich nicht den im System gespeicherten Status eines Vorgangs.
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# § 28 Administratoren, Rollen und Rechte
(1) SQUUA Time kann mehrere Administratoren sowie individuell konfigurierbare Rollen und Berechtigungen ermöglichen.
(2) Der Kunde ist für die Einrichtung und Vergabe dieser Rechte verantwortlich.
(3) Berechtigungen sollen nach dem Grundsatz vergeben werden, dass Benutzer nur die für ihre Tätigkeit erforderlichen Zugriffe erhalten.
(4) Rollen und Rechte sind insbesondere bei Eintritt, Aufgabenwechsel und Ausscheiden eines Mitarbeiters zu überprüfen.
(5) Handlungen eines ordnungsgemäß eingerichteten Administrators oder berechtigten Benutzers werden grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des Kunden zugerechnet.
(6) Dies gilt nicht, soweit die Handlung auf einem Sicherheitsvorfall beruht, den SQUUA zu vertreten hat.
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# § 29 Kontosicherheit, 2FA und Sitzungs-Timeout
(1) SQUUA Time kann Sicherheitsmaßnahmen wie:
* Zwei-Faktor-Authentifizierung,
* Gerätebindung,
* Sitzungs-Timeout,
* IP-Beschränkungen,
* Sicherheitscodes und
* Anmeldeprotokollierung
bereitstellen.
(2) Soweit konfigurierbar, ist der Kunde für eine seinem Schutzbedarf angemessene Einstellung verantwortlich.
(3) SQUUA kann Sicherheitsmaßnahmen verpflichtend vorgeben, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(4) Sicherheitsmaßnahmen reduzieren das Risiko unberechtigter Zugriffe, können diese jedoch nicht in jedem denkbaren Fall vollständig verhindern.
(5) Authentifizierungsmittel und Wiederherstellungscodes sind sicher aufzubewahren.
(6) Vermutete Kompromittierungen sind SQUUA unverzüglich mitzuteilen.
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# § 30 PWA und Kiosk-PWA
(1) SQUUA Time kann als Progressive Web App oder speziell konfigurierte Kiosk-PWA bereitgestellt werden.
(2) Einzelne Funktionen können abhängig sein von:
* Betriebssystem,
* Browser,
* Browser-Version,
* Gerät,
* Berechtigungen und
* technischen Schnittstellen des jeweiligen Herstellers.
(3) SQUUA gewährleistet keine vollständige PWA-Kompatibilität mit jeder beliebigen Kombination aus Gerät, Browser und Betriebssystem.
(4) Browser- oder Betriebssystemänderungen können vorübergehende Einschränkungen verursachen.
(5) Aufgrund von Cache- oder Service-Worker-Mechanismen können Aktualisierungen auf einzelnen Geräten zeitversetzt wirksam werden.
(6) Der Kunde hat Kiosk-Geräte angemessen gegen unberechtigte Nutzung zu sichern.
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# § 31 Behörden- und Prüfzugänge
(1) SQUUA Time kann Funktionen zur Unterstützung von Behörden- oder sonstigen Prüfungen bereitstellen.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
* Prüfzugänge,
* zeitlich beschränkte Freigaben,
* Berichte,
* Arbeitszeitnachweise,
* Exporte und
* Journalinformationen.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, legt der Kunde Umfang, Zeitraum und Berechtigung entsprechender Freigaben fest.
(4) Die technische Bereitstellung eines Behörden- oder Prüfzugangs bedeutet nicht, dass dadurch automatisch sämtliche gesetzlichen Mitwirkungs-, Vorlage- oder Auskunftspflichten des Kunden erfüllt werden.
(5) SQUUA übernimmt keine rechtliche Vertretung des Kunden gegenüber Behörden, Gerichten oder Prüfstellen.
(6) Soweit vorgesehen, können Erstellung, Verwendung, Änderung und Entzug von Prüfzugängen protokolliert werden.
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# § 32 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
(2) Soweit SQUUA personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Der Kunde ist grundsätzlich Verantwortlicher für die durch ihn oder seine Beschäftigten in SQUUA Time verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(4) SQUUA verarbeitet diese Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung grundsätzlich nach dokumentierten Weisungen des Kunden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer anderweitigen Verarbeitung besteht.
(5) Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus der AVV und den dort beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
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# § 33 Daten des Kunden
(1) Der Kunde bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich seiner in SQUUA Time gespeicherten Unternehmens-, Mitarbeiter- und sonstigen Kundendaten verfügungsberechtigt.
(2) SQUUA erwirbt durch die Speicherung solcher Daten grundsätzlich kein Eigentum an den Geschäftsdaten des Kunden.
(3) SQUUA erhält die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungs- und Verarbeitungsrechte für die Dauer und den Zweck der Leistungserbringung.
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# § 34 Datenexport und Anbieterwechsel
(1) Der Kunde kann hierfür vorgesehene Daten über die in SQUUA Time verfügbaren Exportfunktionen exportieren.
(2) Soweit die gesetzlichen Regelungen über Datenverarbeitungsdienste der Verordnung (EU) 2023/2854 auf SQUUA Time Anwendung finden, werden die entsprechenden gesetzlichen Rechte und Pflichten zum Anbieterwechsel und zur Datenübertragung berücksichtigt.
(3) SQUUA unterstützt den Kunden im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang beim Wechsel zu einem anderen Anbieter oder gegebenenfalls zu eigener ICT-Infrastruktur.
(4) Exportierbare Daten können abhängig vom jeweiligen Funktionsumfang insbesondere umfassen:
* Stammdaten,
* Mitarbeiterdaten,
* Zeitbuchungen,
* Arbeitszeitkonten,
* Abwesenheiten,
* Projekte,
* Schichten,
* Kunden- und Einsatzdaten,
* dokumentierte Korrekturen und
* weitere vom Kunden erzeugte exportierbare Daten.
(5) Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden exportierbare Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt.
(6) Nicht umfasst sind grundsätzlich:
* Quellcode,
* interne Sicherheitsinformationen,
* interne Systemdaten,
* Geschäftsgeheimnisse von SQUUA und
* Daten oder digitale Vermögenswerte, deren Übertragung rechtlich ausgeschlossen ist,
soweit gesetzlich keine Herausgabepflicht besteht.
(7) Soweit der Data Act Anwendung findet, gelten für Wechselprozess, Übergangsfrist, Unterstützungsleistungen, Abrufzeitraum und Löschung ergänzend die zwingenden gesetzlichen Anforderungen sowie gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung zum Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten.
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# § 35 Datensicherung
(1) SQUUA trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Produktivsysteme.
(2) Sicherungskopien dienen insbesondere der Wiederherstellung der Systeme nach technischen Störungen.
(3) Sie stellen nicht zwingend ein individuelles Archivierungs- oder Einzeldatei-Wiederherstellungssystem für den Kunden dar.
(4) Der Kunde ist angehalten, geschäftskritische Daten in angemessenen Abständen über verfügbare Exportfunktionen zusätzlich zu sichern, soweit dies seinem Risikoprofil entspricht.
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# § 36 Archivierung und Löschung
(1) SQUUA Time kann Funktionen zur Archivierung, Aufbewahrung und Löschung von Daten bereitstellen.
(2) Eine Archivierung stellt grundsätzlich keine Löschung dar.
(3) Archivierte Daten können weiterhin gespeichert sein, auch wenn sie im regulären Arbeitsbereich nicht oder nur eingeschränkt angezeigt werden.
(4) Der Kunde ist verantwortlich für die Berücksichtigung der für ihn geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen.
(5) Soweit Löschfristen konfigurierbar sind, entscheidet der Kunde über die für seinen Anwendungsfall geeignete Einstellung.
(6) Vor einer endgültigen Löschung ist zu prüfen, ob Daten insbesondere noch:
* gesetzlichen Aufbewahrungspflichten,
* Rechtsstreitigkeiten,
* Behördenprüfungen oder
* sonstigen berechtigten Aufbewahrungsgründen
unterliegen.
(7) Die Löschung aus dem Produktivsystem führt nicht zwingend zu einer sofortigen Entfernung aus technisch erforderlichen Sicherungskopien.
(8) Daten in Sicherungssystemen werden entsprechend der vorgesehenen Backup-Rotation überschrieben bzw. gelöscht.
(9) Nach endgültiger Löschung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wiederherstellung einzelner Daten, soweit eine entsprechende Wiederherstellung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
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# § 37 Schnittstellen und Drittanbieter
(1) SQUUA Time kann Schnittstellen zu Drittanbietern bereitstellen.
(2) Für externe Dienste können zusätzliche Vertrags-, Lizenz- oder Nutzungsbedingungen gelten.
(3) SQUUA hat keinen vollständigen Einfluss auf die dauerhafte Verfügbarkeit externer Schnittstellen oder Dienste.
(4) Ändert oder beendet ein Drittanbieter eine technische Schnittstelle, darf SQUUA davon abhängige Funktionen anpassen, einschränken oder einstellen.
(5) SQUUA wird sich bei wesentlichen Auswirkungen um sachgerechte technische Lösungen bemühen, soweit dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.
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# § 38 Künstliche Intelligenz und automatisierte Auswertungen
(1) SQUUA Time kann KI-gestützte Analyse-, Hinweis-, Assistenz- oder Automatisierungsfunktionen enthalten.
(2) KI-generierte Ergebnisse können unvollständig, fehlerhaft oder unzutreffend sein.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, relevante Ergebnisse vor ihrer Verwendung angemessen zu prüfen.
(4) KI-basierte Ergebnisse dürfen insbesondere nicht ungeprüft als Grundlage für rechtlich erhebliche Entscheidungen gegenüber Beschäftigten verwendet werden.
(5) Die letztendliche Entscheidung und Verantwortung verbleibt beim Kunden.
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# § 39 Gesetzliche und regulatorische Änderungen
(1) SQUUA Time wird unter Berücksichtigung technischer und regulatorischer Entwicklungen weiterentwickelt.
(2) Gesetzliche, tarifvertragliche oder sonstige Anforderungen können sich während der Vertragslaufzeit ändern.
(3) Die technische Bereitstellung einer Funktion oder Regelvorlage stellt keine Garantie dar, dass eine einmal vorgenommene Konfiguration dauerhaft allen zukünftigen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(4) Der Kunde bleibt verantwortlich, die für ihn geltenden Anforderungen zu beobachten und seine Konfiguration gegebenenfalls anzupassen.
(5) SQUUA darf Funktionen und technische Abläufe anpassen, soweit dies aufgrund gesetzlicher, behördlicher, regulatorischer oder sicherheitstechnischer Entwicklungen erforderlich ist.
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# § 40 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches und grundsätzlich nicht übertragbares Recht zur Nutzung von SQUUA Time im vereinbarten Umfang.
(2) Eine Überlassung des Quellcodes erfolgt nicht.
(3) Ohne entsprechende Berechtigung ist insbesondere untersagt:
* unberechtigte Weitergabe von Konten,
* Umgehung technischer Schutzmaßnahmen,
* unberechtigtes automatisiertes Auslesen,
* Einschleusen von Schadsoftware,
* Manipulation von Sicherheitsmechanismen,
* unzulässiges Reverse Engineering oder
* sonstige rechtswidrige Nutzung.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
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# § 41 Manipulation und missbräuchliche Nutzung
(1) SQUUA Time darf nicht zur vorsätzlichen Manipulation oder Verschleierung von Arbeitszeitdaten verwendet werden.
(2) Insbesondere untersagt sind:
* automatisierte Scheinbuchungen,
* unbefugte Buchungen für andere Personen,
* Manipulation von Identifikationsverfahren,
* Umgehung von Gerätebindungen,
* unberechtigter Zugriff auf andere Mandanten,
* Überlastungsangriffe und
* sonstige rechtswidrige Nutzungen.
(3) Bei konkretem Verdacht auf einen schwerwiegenden Missbrauch kann SQUUA betroffene Zugänge vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr eines Schadens oder Sicherheitsrisikos erforderlich und verhältnismäßig ist.
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# § 42 Verfügbarkeit und Wartung
(1) SQUUA stellt SQUUA Time grundsätzlich während der Vertragslaufzeit über das Internet zur Verfügung.
(2) Eine Verfügbarkeit von 100 % wird nicht geschuldet, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Einschränkungen können insbesondere entstehen durch:
* Wartungsarbeiten,
* Sicherheitsupdates,
* höhere Gewalt,
* Störungen des Internets,
* externe Netzbetreiber,
* Drittanbieter,
* Störungen beim Kunden oder
* ungeeignete Hard- und Software.
(4) Planbare Wartungsarbeiten mit erheblichen Auswirkungen werden nach Möglichkeit vorab angekündigt.
(5) Eine ausdrücklich zugesicherte Mindestverfügbarkeit ergibt sich gegebenenfalls aus einem gesonderten Service Level Agreement.
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# § 43 Support
(1) Umfang und Kommunikationswege des Supports richten sich nach dem gebuchten Tarif oder einer individuellen Vereinbarung.
(2) Support kann insbesondere über:
* E-Mail,
* Support-System,
* Telefon oder
* Fernwartung
erfolgen.
(3) Bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten werden nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
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# § 44 Weiterentwicklung
(1) SQUUA ist berechtigt, SQUUA Time fortlaufend zu aktualisieren und weiterzuentwickeln.
(2) Änderungen können insbesondere erforderlich werden aufgrund:
* technischer Entwicklung,
* Sicherheitsanforderungen,
* gesetzlicher Anforderungen,
* Änderungen von Betriebssystemen,
* Browsern,
* APIs oder
* Drittanbieterdiensten.
(3) Der wesentliche vertraglich vereinbarte Charakter der Leistung darf nicht ohne sachlichen Grund unangemessen zum Nachteil des Kunden verändert werden.
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# § 45 Test-, Beta- und Preview-Funktionen
(1) SQUUA kann Testversionen sowie als Beta, Preview, Experimental oder vergleichbar gekennzeichnete Funktionen bereitstellen.
(2) Solche Funktionen können Fehler enthalten, eingeschränkt sein und verändert oder eingestellt werden.
(3) Aus einer kostenlosen Testfunktion entsteht nur dann ein kostenpflichtiger Vertrag, wenn dies entsprechend vereinbart oder ausdrücklich gebucht wurde.
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# § 46 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem gebuchten Tarif, Angebot oder der individuellen Preisvereinbarung.
(2) Preise verstehen sich im B2B-Bereich grundsätzlich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(3) Die Abrechnung kann insbesondere erfolgen:
* monatlich,
* jährlich,
* nach Mitarbeitern,
* nach Benutzern,
* nach Terminals,
* nach Modulen oder
* nach individueller Vereinbarung.
(4) Rechnungen dürfen elektronisch bereitgestellt werden.
(5) Rechnungsbeträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
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# § 47 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Befindet sich der Kunde trotz Fälligkeit und entsprechender Aufforderung mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, kann SQUUA nach vorheriger Ankündigung den Zugang oder einzelne kostenpflichtige Funktionen vorübergehend einschränken, soweit dies verhältnismäßig ist.
(3) Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die Integrität bereits gespeicherter Daten bleiben grundsätzlich unberührt.
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# § 48 Preisanpassungen
(1) SQUUA kann Preise für zukünftige Abrechnungsperioden anpassen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht.
(2) Hierzu können insbesondere Veränderungen folgender Kosten beitragen:
* Hosting,
* Rechenzentrum,
* IT-Sicherheit,
* Softwarelizenzen,
* Drittanbieter,
* Personal,
* Support,
* Infrastruktur,
* gesetzliche Anforderungen,
* Steuern und Abgaben.
(3) Preisänderungen werden rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt.
(4) Vereinbarte Preisbindungen bleiben während ihrer Laufzeit unberührt.
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# § 49 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem gebuchten Tarif bzw. individuellen Vertrag.
(2) Verträge mit Mindestlaufzeit verlängern sich entsprechend der vereinbarten Verlängerungsregelung, sofern sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist gekündigt werden.
(3) Kündigungen können mindestens in Textform erfolgen, soweit keine andere wirksame Vereinbarung besteht.
(4) Soweit eine elektronische Kündigungsfunktion bereitgestellt wird, kann diese verwendet werden.
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# § 50 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund kann für SQUUA insbesondere vorliegen bei:
* schwerwiegendem oder wiederholtem Missbrauch,
* vorsätzlicher Umgehung von Sicherheitsmechanismen,
* rechtswidriger Nutzung,
* schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder
* erheblichen Zahlungsrückständen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen.
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# § 51 Folgen der Vertragsbeendigung
(1) Mit Vertragsende endet grundsätzlich das Nutzungsrecht des Kunden an SQUUA Time.
(2) Der Kunde ist verantwortlich dafür, benötigte Daten rechtzeitig über die vorgesehenen Exportfunktionen zu sichern.
(3) Gesetzliche Rechte auf Anbieterwechsel oder Datenübertragung bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Übergangs-, Export- und Aufbewahrungsfristen können Kundendaten entsprechend den vereinbarten Löschregelungen entfernt werden.
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# § 52 Gewährleistung
(1) SQUUA gewährleistet während der Vertragslaufzeit grundsätzlich die Eignung von SQUUA Time zum vereinbarten Gebrauch.
(2) Der Kunde soll erkannte Fehler möglichst unverzüglich und nachvollziehbar melden.
(3) Keine durch SQUUA zu vertretenden Softwaremängel sind insbesondere Einschränkungen, die ausschließlich beruhen auf:
* ungeeigneter Hardware,
* nicht unterstützter Software,
* fehlenden Geräteberechtigungen,
* Internetstörungen,
* externen Drittanbieterdiensten oder
* Fehlkonfigurationen des Kunden.
(4) SQUUA erhält grundsätzlich Gelegenheit zur Fehleranalyse und Nacherfüllung.
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# § 53 Haftung
(1) SQUUA haftet unbeschränkt:
* bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
* für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
* nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften und
* soweit ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SQUUA nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) SQUUA haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere nicht für Nachteile, die darauf beruhen, dass der Kunde:
* rechtlich ungeeignete Arbeitszeitregeln konfiguriert,
* falsche Mitarbeiter- oder Stammdaten hinterlegt,
* fehlerhafte oder ungeprüfte Daten importiert,
* Identifikationsmittel unzureichend verwaltet,
* Rollen und Berechtigungen falsch vergibt,
* Benutzer nicht rechtzeitig deaktiviert,
* angebotene Sicherheitsfunktionen unangemessen konfiguriert,
* biometrische Verfahren ohne geeignete Rechtsgrundlage einsetzt,
* Standort- oder IP-Informationen als zweifelsfreien Aufenthaltsbeweis interpretiert,
* einen Monatsabschluss ohne ausreichende Datenprüfung durchführt,
* Auswertungen ungeprüft für Lohn-, Steuer-, Sozialversicherungs- oder Behördenzwecke verwendet,
* gesetzlich erforderliche Daten vorzeitig löscht oder
* technische Funktionen in rechtlich unzulässiger Weise einsetzt.
(5) SQUUA haftet nicht für gewöhnlichen hardwarebedingten Verschleiß, soweit dieser nicht durch eine von SQUUA zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde.
(6) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SQUUA.
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# § 54 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
* Naturkatastrophen,
* Krieg,
* Terrorismus,
* staatliche Eingriffe,
* großflächige Strom- oder Internetausfälle,
* erhebliche Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen und
* Störungen kritischer Infrastruktur.
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# § 55 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
(2) Hierzu gehören insbesondere nicht öffentliche:
* Geschäftsunterlagen,
* technische Informationen,
* Sicherheitsinformationen,
* Zugangsdaten,
* Preisvereinbarungen und
* Geschäftsgeheimnisse.
(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits öffentlich waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
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# § 56 Anonymisierte und aggregierte Daten
(1) SQUUA darf Daten in anonymisierter oder hinreichend aggregierter Form insbesondere zu:
* Produktverbesserung,
* Kapazitätsplanung,
* Fehleranalyse,
* Sicherheitsanalyse und
* Erstellung allgemeiner Statistiken
verarbeiten, soweit hierdurch weder der Kunde noch natürliche Personen identifiziert oder identifizierbar sind.
(2) Personenbezogene Daten werden dadurch nicht entgegen der DSGVO oder der vereinbarten Auftragsverarbeitung für eigene Zwecke verwendet.
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# § 57 Referenznennung
Eine öffentliche Verwendung des Firmennamens, Logos oder sonstiger Kennzeichen des Kunden als Referenz erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende Berechtigung oder Zustimmung besteht.
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# § 58 Unterauftragnehmer
(1) SQUUA kann zur Leistungserbringung geeignete Dienstleister und Unterauftragnehmer einsetzen.
(2) Soweit diese personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, gelten die hierfür vorgesehenen Regelungen der AVV.
(3) Die relevanten Unterauftragsverarbeiter werden nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vereinbarungen bekanntgegeben.
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# § 59 Änderungen der AGB
(1) SQUUA kann diese AGB ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere aufgrund:
* gesetzlicher Änderungen,
* neuer Rechtsprechung,
* regulatorischer Anforderungen,
* technischer Veränderungen,
* Sicherheitsanforderungen oder
* sachlich erforderlicher Änderungen des Leistungsangebotes.
(2) Änderungen dürfen das vertragliche Gleichgewicht nicht unangemessen zulasten des Kunden verschieben.
(3) Der Kunde wird über wesentliche Änderungen rechtzeitig in Textform oder über einen geeigneten elektronischen Kommunikationsweg informiert.
(4) Soweit gesetzlich eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wird diese eingeholt.
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# § 60 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
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# § 61 Vertragsübertragung
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung von SQUUA auf Dritte übertragen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
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# § 62 Anwendbares Recht
Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
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# § 63 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der **Henry Claire GmbH**.
SQUUA ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
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# § 64 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen mindestens in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen grundsätzlich unberührt.
(3) An die Stelle einer unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
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# Anbieter
**Henry Claire GmbH**
SQUUA Time
[vollständige Geschäftsanschrift]
Deutschland
E-Mail: [E-Mail-Adresse]
Internet: [Webadresse]
**Stand: August 2026**
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## Ergänzende Vertragsdokumente
Soweit jeweils anwendbar oder vereinbart, werden diese AGB durch folgende Dokumente ergänzt:
1. **Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO**
2. **Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)**
3. **Liste der Unterauftragsverarbeiter**
4. **Datenschutzerklärung für SQUUA Time**
5. **Vereinbarung zum Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten / Data-Act-Regelungen**
6. **gegebenenfalls Service Level Agreement (SLA)**
7. **gegebenenfalls besondere Leistungs- oder Tarifbedingungen**
Bei Widersprüchen zwischen individuell vereinbarten Vertragsbedingungen und diesen AGB gehen die individuell vereinbarten Regelungen vor.
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